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I. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen gegenüber Unternehmern,
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Diese Bedingungen gelten bei allen Bestellungen, Vertragsabschlussangeboten,
Vertragsabschlussannahmen und Lieferungen, jedoch ausschließlich
gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Die AGBs unseres jeweiligen Vertragspartners verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir ihnen nach deren Eingang bei uns nicht widersprochen
haben. Im Falle von Kollisionen zwischen unseren Bedingungen und den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten
ausschließlich unsere Bedingungen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unseres jeweiligen Vertragspartners enthaltene zusätzliche und/oder
ergänzende Regelungen, die in unseren AGBs nicht enthalten
sind, werden nicht Inhalt des mit uns zustande gekommenen Vertrages.
II. Angebot
und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Dritten dürfen solche Schriftstücke nicht zugänglich
gemacht werden.
2. Für den
Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer schriftlichen Erklärung
maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und
nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Maßangaben,
Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu Verkaufsangeboten
gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; befinden
sich solche Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen
außerhalb der Verkaufsangebote, so sind diese nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige
Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen sind zulässig;
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten,
soweit sie für den Käufer zumutbar sind; hieraus können weder
Rechte gegen uns hergeleitet werden, noch sind wir verpflichtet, derartige
Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
III. Preis und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise gelten ab unserem Betriebshof in Gladenbach.
Sie verstehen sich rein netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-,
Verladungs- und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Wir sind zur
Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Kaufgegenstand vertragsgemäß
oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Käufers erst
später als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert werden soll
und zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Kaufgegenstands
an unseren Käufer sich der Preis des Herstellers des Kaufgegenstands
und damit unser Einkaufspreis ändern. Die Kaufpreiserhöhung
gegenüber unserem Käufer darf hierbei die prozentuale Erhöhung
unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.
3. Der Kaufpreises
ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort, spätestens bei
Übergabe des Kaufgegenstandes, und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Er ist entweder in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten.
Skonti werden nur gewährt, sofern sie zuvor schriftlich vereinbart
worden sind.
4. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und
unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und stets nur erfüllungshalber
angenommen.
5. Der Käufer
ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis
nicht in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten ist, Auskünfte
über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit einzuholen.
6. Haben wir mit
dem Käufer Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich
bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen sofort
zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate
oder eines Teils einer Rate mehr als 7 Kalendertage in Rückstand
gerät. Einer zusätzlichen Mahnung unsererseits bedarf es nicht.
Die gesamte Restschuld wird ferner sofort zur Zahlung fällig, wenn
der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
beim für ihn zuständigen Amtsgericht gestellt wird, sei es
von ihm selbst oder von einem
Gläubiger des Käufers.
7. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers verpflichtet sich dieser
zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe.
8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sofern wir nach Vertragsabschluss
Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen in Abänderung der
bislang bestehenden Zahlungsabrede nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
IV. Zurückbehaltungsrecht
und Aufrechnung
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Lieferung, Lieferzeit,
Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme des Kaufgegenstandes
1. Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben.
2. Die Lieferfrist
beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen
und kaufmännischen Einzelheiten sowie ebenfalls nicht bevor der Käufer
alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat.
3. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand unseren
Betriebshof in Gladenbach verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft
dem Käufer angezeigt worden ist.
4. Bei Vereinbarung
eines verbindlichen Liefertermins können wir erst 4 Wochen nach Ablauf
des Liefertermins durch Mahnung in Verzug gesetzt werden.
5. Bei Arbeitskämpfen,
bei Eintritt unvorhersehbarer und außerhalb unseres Einflussbereichs
liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender
Hindernisse verlängert sich der vereinbarte Liefertermin angemessen.
Dies gilt entsprechend, wenn ein solches Hindernis während eines
bereits vorliegenden Lieferverzugs eintritt.
6. Kommen wir
in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist
er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Diese beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des
vereinbarten Nettokaufpreises. Setzt der Käufer uns unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach
Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist
nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich nach Punkt IX. Ziffer 1.
7. Mit der Übergabe
des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebshofs in Gladenbach
oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Käufer
über. Dies gilt auch, wenn der Transport des Kaufgegenstandes
durch uns erfolgt. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft
auf den Käufer über, wenn sich der Versand des Kaufgegenstandes
infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert. Auf
schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung
gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
8. Wir sind
nicht verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns wegen falscher
Versendung oder mangelhafter Verpackung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
VI. Übernahme/Abnahme
des Kaufgegenstandes
1. Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen nach dem ihm von uns mitgeteilten Bereitstellungstermin
an unserem Geschäftssitz oder an dem gesondert vertraglich vereinbarten
Übergabeort abzunehmen. Im Falle der nicht fristgerechten Abnahme
können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verzögert
sich die Annahme bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so können wir von ihm ab dem 10. Tag
des Annahmeverzugs Schadensersatz verlangen. Verlangen wir Schadensersatz
statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Nettokaufpreises.
Der Schadensersatzbetrag ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren
Schaden nachweisen, und niedriger anzusetzen, wenn der Käufer
nachweist, dass der uns entstandene Schaden unter diesen 10 % liegt.
In beiden Fällen ist sodann der nachgewiesene Betrag maßgebend.
3. Der Käufer
oder der von ihm hierzu Bevollmächtigte hat, unbeschadet der vorstehend
dargestellten Rechte des Käufers, den ihm angelieferten Kaufgegenstand
zu übernehmen bzw. abzunehmen, auch wenn dieser unwesentliche
Mängel aufweist.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers
1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang von ihm erwartet werden kann unverzüglich
nach dessen Erhalt zu untersuchen und einen Mangel uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Mangelanzeige,
so gilt der Kaufgegenstand als von ihm genehmigt, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war.
2. Zeigt sich
ein Mangel des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt,
so muss der Käufer ihn unverzüglich nach dieser Kenntniserlangung
uns gegenüber anzeigen, anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch
in Ansehung dieses Mangels als von ihm genehmigt.
VIII. Sachmangel
1. Beim Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängelhaftung
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden und bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Kaufgegenstandes übernommen haben oder wir nach Produkthaftungsgesetz
haften.
2. Beim Verkauf von neuen Kaufgegenständen gilt: a) Die Ansprüche
des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufgegenstandes, gleich
aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung.
Diese Regelung gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Kaufgegenstandes übernommen haben oder bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz; schließlich gilt diese Regelung
ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen
für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht
haben.
b) Ansprüche des Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorhandenen Sachmangels des Kaufgegenstandes
sind auf Nacherfüllung beschränkt; es sei denn, dass wir den
Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Kaufgegenstandes übernommen haben. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl zur Kaufpreisminderung
oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen
Verhältnissen oder Bedingungen, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Kaufgegenstandes übernehmen
wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für den Fall,
dass der Käufer falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller
vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.
4. Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer
oder eine andere Person als wir eine Reparatur, eine Veränderung
oder den Einsatz einzelner Teile am Kaufgegenstand vornimmt, es sei denn,
wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt oder es
liegt ein Notfall vor, welcher keinen zeitlichen Aufschub erlaubt.
IX. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden
sind, haften wir aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch
immer nur
bei grobem Verschulden,
bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei schuldhafter,
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsabschluss voraussehbaren
typischen Schadens,
in Fällen,
in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Kaufgegenstand
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird,
bei Fehlen
von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Kaufgegenstandes,
wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Käufer gegen nicht
am Kaufgegenstand entstandenen Schaden abzusichern,
bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 2. Ziffer 1. dieser
Bedingungen gilt entsprechend für Schadensersatzansprüche
gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle unseren sonstigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag bestehen. Er erstreckt sich auch auf unsere gesamten
sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für
unsere Forderungen.
2. Wird der
unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand mit anderen, im
Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen verarbeitet
oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an
der Eigentumsvorbehaltsware, besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges
neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer
noch offenen Forderungen als auf uns übertragen gilt und die Sache
vom Käufer unentgeltlich und ohne Rückgaberecht seinerseits
für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende
Kaufgegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum
Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden
und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware,
besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch
die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis
des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum
oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
3. Solange unser
Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand besteht, sind ausschließlich
wir zum Besitz des Fahrzeugbriefes und/oder Prüfbuches berechtigt.
4. Der Käufer
hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch,
Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten zu versichern, mit der
Maßgabe, dass uns die Rechte aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag
zustehen. Der Käufer tritt insoweit schon jetzt seine aus den jeweiligen
Versicherungsverträgen heraus resultierenden, gegen den jeweiligen
Versicherer bestehenden Rechte, einschließlich aller Nebenrechte,
und Forderungen hiermit an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit
an.
5. Solange unser
Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung
beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6. Für
den Fall der Veräußerung oder Vermietung des unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes tritt der Käufer
schon jetzt alle ihm hieraus resultierenden Rechte, einschließlich
aller Nebenrechte, und Forderungen hiermit an uns ab und wir nehmen
diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auch anteilig in der Höhe des
Wertes unseres Miteigentums, falls der Kaufgegenstand in andere Gegenstände
verarbeitet oder mit diesen verbunden worden ist oder noch wird.
7. Bei Zugriffen
von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, auf einen vollständig
oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstand ist der Käufer
verpflichtet, unverzüglich uns schriftlich zu benachrichtigen und
den Dritten schriftlich von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis
zu setzen. Der Käufer hat alle notwendigen Kosten zu tragen, die
zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des in unserem Eigentum
stehenden Gegenstands aufzubringen sind, einschließlich Kosten für
eine erforderlich werdende Drittwiderspruchsklage.
8. Im Falle
des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe
des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstands zu verlangen. Gegenüber
unserem Herausgabeverlangen kann sich der Käufer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht
berufen. Gibt der Käufer den Gegenstand nicht innerhalb von
14 Tagen ab Zugang unseres Herausgabeverlangens an uns heraus, sind
wir berechtigt, den Kaufgegenstand selbst zurückzuholen. Der Käufer
erklärt hiermit seine Zustimmung hierzu und erkennt an, dass unser
Handeln zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes am Kaufgegenstand
weder eine Verletzung des Hausrechts noch eine verbotene Eigenmacht
darstellt.
9. Die Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehalts am Kaufgegenstand sowie dessen Rücknahme
oder Rückholung durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt.
10. Wir sind
berechtigt, den von uns vom Käufer zurückverlangten oder von
uns zurückgeholten Kaufgegenstand nach Ablauf von 14 Tagen ab entsprechender,
gegenüber dem Käufer zu erklärender Ankündigung durch
freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Käufer erklärt hiermit
seine Zustimmung hierzu. Wir verpflichten uns, den Kaufgegenstand
bestmöglichst zu verwerten. Der erzielte Verwertungserlös
wird auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Anfallende Kosten
für die Zurückholung des Kaufgegenstands und anfallende Verwertungskosten
hat der Käufer
zu tragen. Die Verwertungskosten betragen 15 %. Sie sind höher anzusetzen,
wenn wir höhere Kosten nachweisen, und niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer nachweist, dass diese Kosten sich auf weniger als
15 % belaufen. In beiden Fällen sind sodann die nachgewiesenen Kosten
maßgebend.
11. Dem Käufer obliegt die Verpflichtung, den Kaufgegenstand während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten fristgemäß
und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich Notfälle
ausgenommen durch uns oder von einer für die Betreuung des
Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen
zu lassen.
12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers in so weit frei zu geben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstands ist Gladenbach.
2. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
Stand: April 2008
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