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AGB

 Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte
und Industriemaschinen der Firma Johannes Becker Arbeitsbühnen

I. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen gegenüber Unterneh­mern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Diese Bedingungen gelten bei allen Bestellungen, Vertragsabschluss­angeboten, Vertragsabschlussannahmen und Lieferungen, jedoch aus­schließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Aus­übung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die AGB’s unseres jeweiligen Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach deren Eingang bei uns nicht wider­sprochen haben. Im Falle von Kollisionen zwischen unseren Bedingun­gen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertrags­partners gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Auch in den All­gemeinen Geschäftsbedingungen unseres jeweiligen Vertragspartners enthaltene zusätzliche und/oder ergänzende Regelungen, die in unse­ren AGB’s nicht enthalten sind, werden nicht Inhalt des mit uns zustan­de gekommenen Vertrages.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums­und Urheberrechte vor. Dritten dürfen solche Schriftstücke nicht zu­gänglich gemacht werden.
2. Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer schriftlichen Erklä­rung maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzu­legen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu Verkaufsangeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich be­zeichnet worden sind; befinden sich solche Angaben in Prospekten, Ka­talogen oder sonstigen Unterlagen außerhalb der Verkaufsangebote, so sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich ver­einbart wird. Geringfügige Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen sind zulässig; Änderungen im Zuge des technischen Fort­schritts bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind; hieraus können weder Rechte gegen uns hergeleitet werden, noch sind wir verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Pro­dukten vorzunehmen.

III. Preis und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise gelten ab unserem Betriebshof in Hofheim am Taunus. Sie verstehen sich rein netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpa­ckungs-, Verladungs- und Versandkosten werden zusätzlich in Rech­nung gestellt.
2. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Kaufgegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Käu­fers erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert werden soll und zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Kauf­gegenstands an unseren Käufer sich der Preis des Herstellers des Kaufgegenstands und damit unser Einkaufspreis ändern. Die Kaufpreis­erhöhung gegenüber unserem Käufer darf hierbei die prozentuale Er­höhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.
3. Der Kaufpreises ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort, spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes, und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Er ist entweder in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten. Skonti werden nur gewährt, sofern sie zuvor schriftlich vereinbart worden sind.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und stets nur erfüllungshalber angenommen.
5. Der Käufer ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kauf­preis nicht in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit einzuho­len.
6. Haben wir mit dem Käufer Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener verein­barter Zinsen sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate oder eines Teils einer Rate mehr als 7 Kalendertage in Rück­stand gerät. Einer zusätzlichen Mahnung unsererseits bedarf es nicht. Die gesamte Restschuld wird ferner sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder ein Antrag auf Eröff­nung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beim für ihn zu­ständigen Amtsgericht gestellt wird, sei es von ihm selbst oder von einem Gläubiger des Käufers.
7. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers verpflichtet sich dieser zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe.

IV. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen auf­zurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprü­che unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme des Kaufgegenstandes

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich ver­einbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie ebenfalls nicht bevor der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufge­genstand unseren Betriebshof in Hofheim am Taunus verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
4. Bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins durch Mahnung in Verzug ge­setzt werden.
5. Bei Arbeitskämpfen, bei Eintritt unvorhersehbarer und außerhalb unse­res Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Hersteller­werk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der vereinbarte Liefertermin angemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solches Hindernis während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintritt.
6. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlan­gen. Diese beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weite­re Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt IX. Ziffer 1.
7. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtfüh­rer oder Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebs­hofs in Hofheim am Taunus oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Transport des Kaufge­genstandes durch uns erfolgt. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käu­fer über, wenn sich der Versand des Kaufgegenstandes infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
8. Wir sind nicht verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sofern wir nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsan­spruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistun­gen in Abänderung der bislang bestehenden Zahlungsabrede nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

VI. Übernahme/Abnahme des Kaufgegenstandes

1. Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach dem ihm von uns mitgeteilten Bereit­stellungstermin an unserem Geschäftssitz oder an dem gesondert ver­traglich vereinbarten Übergabeort abzunehmen. Im Falle der nicht fristgerechten Abnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verzögert sich die Annahme bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so können wir von ihm ab dem 10. Tag des Annahmeverzugs Schadensersatz verlangen. Verlangen wir Scha­densersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Der Schadensersatzbetrag ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen, und niedriger anzuset­zen, wenn der Käufer nachweist, dass der uns entstandene Schaden un­ter diesen 10 % liegt. In beiden Fällen ist sodann der nachgewiesene Betrag maßgebend.
3. Der Käufer oder der von ihm hierzu Bevollmächtigte hat, unbeschadet der vorstehend dargestellten Rechte des Käufers, den ihm angeliefer­ten Kaufgegenstand zu übernehmen bzw. abzunehmen, auch wenn die­ser unwesentliche Mängel aufweist.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers

1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand – soweit dies nach ordnungsgemä­ßem Geschäftsgang von ihm erwartet werden kann – unverzüglich nach dessen Erhalt zu untersuchen und einen Mangel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Mangelanzeige, so gilt der Kaufgegenstand als von ihm genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkenn­bar war.
2. Zeigt sich ein Mangel des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Käufer ihn unverzüglich nach dieser Kenntniser­langung uns gegenüber anzeigen, anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als von ihm genehmigt.

VIII. Sachmangel

1. Beim Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist jegliche Sach­mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschul­den und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder wir nach Produkthaftungsgesetz haften.
2. Beim Verkauf von neuen Kaufgegenständen gilt: a) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufge­genstandes, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Mo­naten ab dessen Ablieferung. Diese Regelung gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaf­tungsgesetz; schließlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bau­werk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben.
b) Ansprüche des Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Ge­fahrenübergangs vorhandenen Sachmangels des Kaufgegenstan­des sind auf Nacherfüllung beschränkt; es sei denn, dass wir den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be­schaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben. Bei Fehl­schlagen der Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl zur Kaufpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhält­nissen oder Bedingungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Kaufgegenstandes übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Käufer falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder eine andere Person als wir eine Reparatur, eine Verände­rung oder den Einsatz einzelner Teile am Kaufgegenstand vornimmt, es sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt oder es liegt ein Notfall vor, welcher keinen zeitlichen Aufschub erlaubt.

IX. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
• bei grobem Verschulden,
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• bei schuldhafter, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Ver­tragsabschluss voraussehbaren typischen Schadens,
• in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Kaufgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
• bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Kaufgegenstandes, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Käufer gegen nicht am Kaufgegenstand entstandenen Schaden abzusichern,
• bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 2. Ziffer 1. dieser Bedingungen gilt entsprechend für Schadensersatzan­sprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Ver­richtungsgehilfen

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf­preises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle unseren sonstigen Forde­rungen aus dem Kaufvertrag bestehen. Er erstreckt sich auch auf unse­re gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand mit an­deren, im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen verar­beitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigen­tum an der Eigentumsvorbehaltsware, besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Si­cherung unserer noch offenen Forderungen als auf uns übertragen gilt und die Sache vom Käufer unentgeltlich und ohne Rückgaberecht sei­nerseits für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt ste­hende Kaufgegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Si­cherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Eigen­tumsvorbehaltsware, besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentü­mer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Drit­ter stehenden Gegenstände werden.
3. Solange unser Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand besteht, sind ausschließlich wir zum Besitz des Fahrzeugbriefes und/oder Prüfbu­ches berechtigt.
4. Der Käufer hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschi­nenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten zu versichern, mit der Maßgabe, dass uns die Rechte aus dem jeweiligen Versiche­rungsvertrag zustehen. Der Käufer tritt insoweit schon jetzt seine aus den jeweiligen Versicherungsverträgen heraus resultierenden, gegen den jeweiligen Versicherer bestehenden Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, und Forderungen hiermit an uns ab, wir nehmen diese Ab­tretung hiermit an.
5. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstan­des unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung des unter unserem Ei­gentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt alle ihm hieraus resultierenden Rechte, einschließlich aller Ne­benrechte, und Forderungen hiermit an uns ab und wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes un­seres Miteigentums, falls der Kaufgegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden worden ist oder noch wird.
7. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, auf einen voll­ständig oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstand ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich uns schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten schriftlich von unserem Eigentumsvorbehalt in Kennt­nis zu setzen. Der Käufer hat alle notwendigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des in unserem Eigentum stehenden Gegenstands aufzubringen sind, einschließlich Kosten für eine erforderlich werdende Drittwiderspruchsklage.
8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Her­ausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstands zu ver­langen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Käufer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Käufer den Ge­genstand nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unseres Herausga­beverlangens an uns heraus, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand selbst zurückzuholen. Der Käufer erklärt hiermit seine Zustimmung hierzu und erkennt an, dass unser Handeln zur Erlangung des unmittel­baren Besitzes am Kaufgegenstand weder eine Verletzung des Haus­rechts noch eine verbotene Eigenmacht darstellt.
9. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts am Kaufgegenstand sowie dessen Rücknahme oder Rückholung durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt.
10. Wir sind berechtigt, den von uns vom Käufer zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Kaufgegenstand nach Ablauf von 14 Tagen ab ent­sprechender, gegenüber dem Käufer zu erklärender Ankündigung durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Käufer erklärt hiermit seine Zu­stimmung hierzu. Wir verpflichten uns, den Kaufgegenstand bestmög­lichst zu verwerten. Der erzielte Verwertungserlös wird auf den verein­barten Kaufpreis angerechnet. Anfallende Kosten für die Zurückholung des Kaufgegenstands und anfallende Verwertungskosten hat der Käufer zu tragen. Die Verwertungskosten betragen 15 %. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen, und niedriger anzu­setzen, wenn der Käufer nachweist, dass diese Kosten sich auf weniger als 15 % belaufen. In beiden Fällen sind sodann die nachgewiesenen Kosten maßgebend.
11. Dem Käufer obliegt die Verpflichtung, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten frist­gemäß und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – Notfälle ausgenommen – durch uns oder von einer für die Betreuung des Kauf­gegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu las­sen.
12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in so weit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % über­steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstands ist Marburg.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Stand: März 2006

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